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Geprüfte Qualität
Nach der gemeinsamen Entscheidung der europäischen Bildungsminister
in Bologna, erfolgte die Umsetzung in den deutschsprachigen Ländern
jeweils im Rahmen nationaler Gegebenheiten länderspezifisch.
Die Anpassung des deutschen Hochschulrahmengesetzes mündete in
Deutschland in einen gemeinsamen Beschluss von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz, der die Durchführung von Akkreditierungsverfahren
zur Überprüfung und Bewertung des neuen Studienangebotes
bestimmt.
Seit 2001 ist auch in Österreich die Akkreditierung von Privatuniversitäten
möglich. Die Genehmigung erfolgt durch den österreichischen
Akkreditierungsrat auf Basis des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes
(UniAkkG). Die Verordnung des Fachhochschulrates über die Evaluierung
im österreichischen Fachhochschulsektor gründet auf dem
Fachhochschul-Studiengesetz in der Fassung BGBI I 2003/100.
In der Schweiz legen die Richtlinien für die Akkreditierung im
universitären Hochschulbereich in der Schweiz (16.10.2003) und
das Fachhochschulgesetzes (Stand 13.06.2006) die rechtliche Grundlage
für ein System der Akkreditierung und Qualitätssicherung.
Ein erfolgreiches Akkreditierungsverfahren verhilft zur Modernisierung
der Studienangebote und stellt die gleich bleibende hohe Qualität
international anerkannter Studienabschlüsse sicher. Darüber
hinaus verfolgen Akkreditierungsverfahren das Ziel, ein schnelleres
und flexibleres Vorgehen bei der Einrichtung neuer Studiengänge
zu begünstigen und zugleich Möglichkeiten für neue
Inhalte und Formen der Studiengänge zu eröffnen.
Grundsätze für die Bewertung vor Ort
Generell gilt, dass im Fall einer Erst-Akkreditierung,
in der nur das Studiengangskonzept vorgestellt wird, dieses so zu
bewerten ist wie ein laufender Studiengang. Gleichwohl gibt es in
diesem Zusammenhang Kriterien, die in dem Verfahren nicht beobachtbar
sind und mit (n.b.) bewertet werden müssen. Dies kann allerdings
nicht für Kriterien gelten, die vom Akkreditierungsrat als wesentliche
Qualitätsanforderungen an einen Studiengang bezeichnet werden.
Eine Akkreditierung darf demnach nicht empfohlen werden, wenn die
Verfehlung von solcher Art ist, dass die Definition, die Regelung
bzw. das Fehlen von Studienzielen, Studienzugang, Curriculum, Lehrorganisation,
Lehrgestaltung, Ressourcen oder Prüfungen zu erheblichen Nachteilen
für Studierende führen. Hierzu wird insbesondere auf die
Kriterien verwiesen, die im FIBAA-Fragen- und Bewertungskatalog (FBK)
als sog. Asterisk-Kriterien (*) gekennzeichnet
sind. Diese müssen zwingend mindestens die Bewertungsstufe Qualitätsanforderung
erfüllt erreichen. Andernfalls darf eine Akkreditierung
nicht empfohlen werden.
In einem Akkreditierungsverfahren, in dem schon mindestens eine
Kohorte durchgelaufen ist, sind alle Kriterien im Fragen-
und Bewertungskatalog zu prüfen. Insofern müssen auch
alle Kriterien bewertet werden.
Folgenden Aspekten muss bei der Re-Akkreditierung
im Vergleich zu einer Akkreditierung eine besondere Bedeutung beigemessen
werden:
- Beurteilung des Studienerfolgs u.a. durch Absolventenbefragung
und Verbleibstudien,
- Überprüfung der Berechnungen der studentischen
Arbeitsbelastung in den einzelnen Modulen,
- Bewertung von Ergebnissen aus Evaluationen,
- Bewertung der statistischen Daten bezüglich der Auslastung,
der Prüfungsergebnisse, der Abbrecherquote, der Studienanfängerzahlen,
dem Prozentsatz ausländischer Studierender,
- ggf. Überprüfung der Auflagen der vorangegangenen
Akkreditierung.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Verfahrens zur Re-Akkreditierung
von der Hochschule die Erfüllung von mit der vorangegangenen
Akkreditierung verbundenen Auflagen und Empfehlungen nachzuweisen
und alle den Studiengang mittel- oder unmittelbar betreffenden wesentlichen
Änderungen anzuzeigen (Studieninhalte, Modularisierung/ECTS,
Personal, materielle Ausstattung, Kooperationsverträge, etc.).
Von den Gutachtern ist darauf zu achten, dass bei Akkreditierungsverfahren
in Deutschland die ländergemeinsamen Strukturvorgaben in der
jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind.
In anderen Ländern ist das jeweils dort geltende Recht zu berücksichtigen.
Bewertungsstufen



Mit den Bewertungsstufen werden die einzelnen Beurteilungskriterien
klassifiziert, und zwar nach dem Grad, in dem die Maßstäbe
vorgeben, wie die nationalen Regulierungsorganisationen (in D: Anforderungen
des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse
vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung; Anforderungen
der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß §
9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen
vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung; ggf. landesspezifische
Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen,
ggf. in der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung der genannten
Vorgaben durch den Akkreditierungsrat), die internationalen Vorgaben
(ENQA, EQUAL-MBA-Guidelines) und die FIBAA-Qualitätsanforderungen
erfüllt werden:
Qualitätsanforderung nicht erfüllt Die Maßstäbe
werden nicht erreicht.
Qualitätsanforderung erfüllt Die Maßstäbe
werden erreicht.
Qualitätsanforderung übertroffen Die Maßstäbe
werden übertroffen.
Exzellent Die Maßstäbe werden weit übertroffen,
so dass der Studiengang bezüglich des betreffenden Kriteriums
als herausragend und vorbildlich anzusehen ist.
n.b. nicht beobachtbar
n.v. nicht vorhanden
n.r. nicht relevant
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