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Geprüfte Qualität

Nach der gemeinsamen Entscheidung der europäischen Bildungsminister in Bologna, erfolgte die Umsetzung in den deutschsprachigen Ländern jeweils im Rahmen nationaler Gegebenheiten länderspezifisch. Die Anpassung des deutschen Hochschulrahmengesetzes mündete in Deutschland in einen gemeinsamen Beschluss von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz, der die Durchführung von Akkreditierungsverfahren zur Überprüfung und Bewertung des neuen Studienangebotes bestimmt.

Seit 2001 ist auch in Österreich die Akkreditierung von Privatuniversitäten möglich. Die Genehmigung erfolgt durch den österreichischen Akkreditierungsrat auf Basis des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG). Die Verordnung des Fachhochschulrates über die Evaluierung im österreichischen Fachhochschulsektor gründet auf dem Fachhochschul-Studiengesetz in der Fassung BGBI I 2003/100.

In der Schweiz legen die Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich in der Schweiz (16.10.2003) und das Fachhochschulgesetzes (Stand 13.06.2006) die rechtliche Grundlage für ein System der Akkreditierung und Qualitätssicherung.

Ein erfolgreiches Akkreditierungsverfahren verhilft zur Modernisierung der Studienangebote und stellt die gleich bleibende hohe Qualität international anerkannter Studienabschlüsse sicher. Darüber hinaus verfolgen Akkreditierungsverfahren das Ziel, ein schnelleres und flexibleres Vorgehen bei der Einrichtung neuer Studiengänge zu begünstigen und zugleich Möglichkeiten für neue Inhalte und Formen der Studiengänge zu eröffnen.

Grundsätze für die Bewertung vor Ort

Generell gilt, dass im Fall einer Erst-Akkreditierung, in der nur das Studiengangskonzept vorgestellt wird, dieses so zu bewerten ist wie ein laufender Studiengang. Gleichwohl gibt es in diesem Zusammenhang Kriterien, die in dem Verfahren „nicht beobachtbar“ sind und mit (n.b.) bewertet werden müssen. Dies kann allerdings nicht für Kriterien gelten, die vom Akkreditierungsrat als wesentliche Qualitätsanforderungen an einen Studiengang bezeichnet werden. Eine Akkreditierung darf demnach nicht empfohlen werden, wenn die Verfehlung von solcher Art ist, dass die Definition, die Regelung bzw. das Fehlen von Studienzielen, Studienzugang, Curriculum, Lehrorganisation, Lehrgestaltung, Ressourcen oder Prüfungen zu erheblichen Nachteilen für Studierende führen. Hierzu wird insbesondere auf die Kriterien verwiesen, die im FIBAA-Fragen- und Bewertungskatalog (FBK) als sog. Asterisk-Kriterien (*) gekennzeichnet sind. Diese müssen zwingend mindestens die Bewertungsstufe „Qualitätsanforderung erfüllt“ erreichen. Andernfalls darf eine Akkreditierung nicht empfohlen werden.

In einem Akkreditierungsverfahren, in dem schon mindestens eine Kohorte „durchgelaufen“ ist, sind alle Kriterien im Fragen- und Bewertungskatalog zu prüfen. Insofern müssen auch alle Kriterien bewertet werden.

Folgenden Aspekten muss bei der Re-Akkreditierung im Vergleich zu einer Akkreditierung eine besondere Bedeutung beigemessen werden:
  • Beurteilung des Studienerfolgs u.a. durch Absolventenbefragung und Verbleibstudien,
  •  Überprüfung der Berechnungen der studentischen Arbeitsbelastung in den einzelnen Modulen,
  • Bewertung von Ergebnissen aus Evaluationen,
  • Bewertung der statistischen Daten bezüglich der Auslastung, der Prüfungsergebnisse, der Abbrecherquote, der Studienanfängerzahlen, dem Prozentsatz ausländischer Studierender,
  • ggf. Überprüfung der Auflagen der vorangegangenen Akkreditierung.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Verfahrens zur Re-Akkreditierung von der Hochschule die Erfüllung von mit der vorangegangenen Akkreditierung verbundenen Auflagen und Empfehlungen nachzuweisen und alle den Studiengang mittel- oder unmittelbar betreffenden wesentlichen Änderungen anzuzeigen (Studieninhalte, Modularisierung/ECTS, Personal, materielle Ausstattung, Kooperationsverträge, etc.). Von den Gutachtern ist darauf zu achten, dass bei Akkreditierungsverfahren in Deutschland die ländergemeinsamen Strukturvorgaben in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind.

In anderen Ländern ist das jeweils dort geltende Recht zu berücksichtigen.

Bewertungsstufen




Mit den Bewertungsstufen werden die einzelnen Beurteilungskriterien klassifiziert, und zwar nach dem Grad, in dem die Maßstäbe vorgeben, wie die nationalen Regulierungsorganisationen (in D: Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung; Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung; ggf. landesspezifische Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, ggf. in der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung der genannten Vorgaben durch den Akkreditierungsrat), die internationalen Vorgaben (ENQA, EQUAL-MBA-Guidelines) und die FIBAA-Qualitätsanforderungen erfüllt werden:

Qualitätsanforderung nicht erfüllt – Die Maßstäbe werden nicht erreicht.
Qualitätsanforderung erfüllt – Die Maßstäbe werden erreicht.
Qualitätsanforderung übertroffen – Die Maßstäbe werden übertroffen.

Exzellent – Die Maßstäbe werden weit übertroffen, so dass der Studiengang bezüglich des betreffenden Kriteriums als herausragend und vorbildlich anzusehen ist.

n.b. – nicht beobachtbar
n.v. – nicht vorhanden
n.r. – nicht relevant

    Geprüfte Qualität

    Grundsätze für die
    Bewertung vor Ort


    Bewertungsstufen